Gesetze / 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
1. FlGDV§ 3 Protokoll
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%201/3#abs-1 (1) Das Klassifizierungsunternehmen hat unverzüglich nach der Feststellung des Schlachtgewichts ein schriftliches und ein elektronisches Protokoll zu erstellen. Das Protokoll hat neben dem Schlachtgewicht mindestens Name und Anschrift oder Kennzeichen der Lieferanten sowie der Herkunftsbetriebe der Tiere, die Schlachtnummer, das Datum des Schlachttages und bei einer Klassifizierung der Schlachtkörper auch die Handelsklasse und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. Im Falle einer Klassifizierung von Schlachtkörpern von Rindern und Schafen hat das Protokoll zusätzlich die Ohrmarkennummer und die Kategorie zu enthalten. Im Falle einer genehmigten oder angeordneten Abweichung von der Schnittführung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ist im Protokoll auf diese Abweichung und den erforderlichen Korrekturfaktor hinzuweisen. Das schriftliche Protokoll ist vom Klassifizierer zu unterschreiben. Das Protokoll ist mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%201/3#abs-2 (2) Im Falle einer Verwiegung durch den Schlachtbetrieb nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ist das Protokoll vom Schlachtbetrieb zu erstellen und aufzubewahren.
Änderungsverlauf
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10.03.2022 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. März 2022 (BGBl. I 428)
BGBl. 2022 I S. 428
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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26.09.2011 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. September 2011 (BGBl. I 1914)
BGBl. 2011 I S. 1914
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